Rechtsprechung
BFH, 09.12.2002 - I S 11/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
KStG 1977 § 14; ; AktG § 302; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 69 Abs. 2 und Abs. 3
AdV; Teilwertabschreibung auf Organbeteiligung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 09.12.2002 - I B 142/01
Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides wegen Erlasses durch ein örtlich …
Auszug aus BFH, 09.12.2002 - I S 11/01
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hat der Senat die Revision gegen das vorgenannte Urteil zugelassen (Senatsbeschluss vom heutigen Tage I B 142/01).Zwar hat der Senat im Hinblick auf dieses Vorbringen die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Divergenz des angefochtenen FG-Urteils zum Senatsurteil vom 14. November 1994 I R 151/80 (BFHE 142, 544, BStBl II 1985, 607) zugelassen (Senatsbeschluss vom heutigen Tage I B 142/01).
- BFH, 14.11.1984 - I R 151/80
Von örtlich zuständigem Finanzamt erlassener Gewerbesteuermeßbescheid ist bei …
Auszug aus BFH, 09.12.2002 - I S 11/01
Zwar hat der Senat im Hinblick auf dieses Vorbringen die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Divergenz des angefochtenen FG-Urteils zum Senatsurteil vom 14. November 1994 I R 151/80 (BFHE 142, 544, BStBl II 1985, 607) zugelassen (Senatsbeschluss vom heutigen Tage I B 142/01). - BFH, 28.10.1999 - I R 79/98
Keine Teilwertabschreibung im Organkreis
Auszug aus BFH, 09.12.2002 - I S 11/01
Im Hinblick auf die Frage der Teilwertabschreibung scheiden derartige ernstliche Zweifel schon in Anbetracht der mittlerweile ständigen Senatsrechtsprechung aus (vgl. zuletzt Urteil vom 28. Oktober 1999 I R 79/98, BFH/NV 2000, 745, 746, m.w.N.). - BFH, 25.07.1994 - I B 241/93
Minderung des vom Organträger zu versteuernden Gewerbeertrags durch …
Auszug aus BFH, 09.12.2002 - I S 11/01
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (s. BFH-Beschluss vom 25. Juli 1994 I B 241/93, BFH/NV 1995, 334).
- FG Düsseldorf, 09.08.2018 - 10 V 1958/18
Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis trotz Existenzgefährdung?
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 09.12.2002 - I S 11/01, BFH/NV 2003, 493 m.w.N.). - FG Münster, 29.09.2003 - 14 V 522/03
Nachforderungsbescheid für nicht abgeführte KapESt
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (BFH, Beschluss vom 09.12.2002 - I S 11/01 - BFH/NV 2003, 493). - FG Hamburg, 28.07.2003 - V 118/03
Beurteilung der betrieblichen Veranlassung im AdV-Verfahren
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 2002, I S 11/01, BFH/NV 2003, 493 …und vom 25. Juli 1994 I B 241/93, BFH/NV 1995, 334); dabei ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (…vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18.05.2001, VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119 ).